AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB-Verkauf)

§1              Allgemeines / Geltungsbereich

§2              Angebot und Vertragsabschluss

§3              Preise und Zahlung

§4              Lieferung und Lieferzeit

§5              Erfüllungsort / Versand / Verpackung / Gefahrübergang / Abnahme

§6              Mängelhaftung

§7              Gesamthaftung

§8              Eigentumsvorbehaltssicherung

§ 9             Vertraulichkeit

§10            Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Rechtswahl

§ 1 – Allgemeines / Geltungsbereich

1.              Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

2.              Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos an den Besteller ausführen.

3.              Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Bestellers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

4.              Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, sowie sonstige telekommunikative Übermittlung, insbesondere auch per E-Mail.

5.              Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 – Angebot und Vertragsabschluss

1.              Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.              Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3.              Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

4.              Bei der Bestellung nach fremden Mustern setzen wir voraus, dass der Besteller sich das Nutzungsrecht gesichert hat. Andernfalls stellt er uns von eventuellen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung fremder Rechte frei.

§ 3 – Preise und Zahlung

1.              Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2.              Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind wir berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.

3.              Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Skonto wird ohne besondere Vereinbarung nicht gewährt.

4.              Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 – Lieferung und Lieferzeit

1.              Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Erteilung aller erforderlichen Freigaben sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.

2.              Von uns in Aussicht gestellte Fristen oder Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin oder eine feste Frist zugesagt oder vereinbart worden ist. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

3.              Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

4.              Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

5.              Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach  fruchtlosem  Ablauf  dieser  Nachfrist  berechtigt,  vom  Vertrag  zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

6.              Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.

7.              Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

8.              Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder ve r l et zt er s ons t i g e Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 – Erfüllungsort / Versand / Verpackung / Gefahrübergang / Abnahme

1.              Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Essen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

2.              Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller angezeigt haben. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Kosten für belegte Lagerfläche pro qm und Monat 12 €. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.              Sofern Anlieferung durch uns erfolgt, wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an die Anlieferungsstelle gefahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder erschwerte Anlieferung verursacht werden, gehen zulasten des Bestellers.

6.              Sind Waren vereinbarungsgemäß von uns beim Besteller abzuholen, so trägt der Besteller die Gefahr.

7.              Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

8.              Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

·       die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,

·       wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (8) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

·       seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferten Gegenstände in Benutzung genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

·       der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 – Mängelhaftung

1.              Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.              Die Eigenschaften vorgelegter Muster gelten nur dann als zugesichert, wenn diese als Qualitätsausfallmuster gekennzeichnet sind. Für ausdrücklich als gebraucht gelieferte Ware wird keine Mängelhaftung

übernommen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Wir haben Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

3.              Sofern ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache – ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechend – nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4.              Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

5.              Soweit sich nachstehend (§ 6 Abs. 6 und § 6 Abs. 7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. W i r haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

6.              Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.

7.              Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß § 6 Abs. 5 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser Regelung ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Absichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

8.              Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9.              Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate beginnend ab Gefahrübergang.

§ 7 – Gesamthaftung

1.              Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs. 5 bis § 6 Abs. 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2.              Die Regelung gemäß § 7 Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.

3.              Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. 6 dieser Bedingungen bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

4.              Die Regelung gemäß § 7 Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sofern wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 8 – Eigentumsvorbehaltssicherung

1.              Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Verkaufssache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt

stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.              Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese

auf eigene Kosten gegen Feuer-, W asser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.              Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4.              Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der

Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt

hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und

insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.              Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.              Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.              Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.              Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl freizugebender Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 – Vertraulichkeit

1.              Vertrauliche Informationen sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der veneo Ausbau GmbH und ihrer

Kunden sowie alle sonstigen betrieblichen und geschäftlichen Informationen, egal ob in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder visueller Form über die der Besteller während eines Briefings oder zu einem anderen Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt Kenntnis erlangt. Informationen, die vor der Kenntniserlangung bereits allgemein bekannt sind, sind keine vertraulichen Informationen.

3.              Der Besteller hat sämtliche vertraulichen Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten und nicht zu veröffentlichen. Der Besteller hat die vertraulichen Informationen so sorgfältig aufzubewahren, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die Verwendung der vertraulichen Informationen für andere Zwecke als die Leistungserbringung nach diesem Vertrag ist untersagt. Diese Pflichten gelten für unbestimmte Dauer. Die Verpflichtung endet dann, wenn die vertraulichen Informationen ohne das Zutun des Bestellers allgemein bekannt geworden sind oder wir der Weitergabe einzelner vertraulicher Informationen zugestimmt haben. Dem Besteller ist es untersagt, mit unseren Lieferanten über die Dauer der Zusammenarbeit direkt oder über Mittelsmänner in Kontakt zu treten.

4.              Der Besteller hat vertrauliche Informationen nur solchen seiner Angestellten zugänglich zu machen, die mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden und die ihrerseits zur Geheimhaltung für unbestimmte Dauer verpflichtet sind. Der Besteller ist für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Angestellten verantwortlich.

5.              Sämtliche dem Besteller überlassenen Datenträger, Unterlagen und Muster bleiben unser Eigentum. Auf Verlangen von uns sind diese sofort zurückzugeben. Gespeicherte vertrauliche Informationen, Kopien von vertraulichen Informationen sowie von Lieferanten angefertigte Aufzeichnungen und erstellte Daten mit vertraulichen Informationen müssen auf Anforderung von uns, spätestens jedoch nach Beendigung der Zusammenarbeit, vernichtet werden.

6.              Soweit der Besteller vor einer staatlichen Behörde oder vor einem staatlichen Gericht vertrauliche Informationen offen legen muss, hat der Besteller uns dies rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich anzukündigen.

7.              Die Erteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen in diesen Vertrag oder in Pläne und Ausschreibungsunterlagen an Dritte ist untersagt, sofern solche Auskünften oder Einsichtnahmen nicht für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Gleiches gilt für eventuell im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdendeBetriebgeheimnisseu n d s o ns t i g e v e r t r a u l i c h e A n g a be n d es Auftragnehmers.

8.              Veröffentlichungen über die Leistungen des Bestellers oder Teile des Projekts sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich der Nennung von uns oder unseren Auftraggebern durch den Besteller, insbesondere bei Werbung des Bestellers, auch auf dessen Homepage.

9.              Der Besteller hat –  vorbehaltlich einer gesondertabgeschlossenen

Geheimhaltungsverpflichtung – für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vertraulichkeit oder

Verwendungsbeschränkung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10.000,00 € zu leisten. Die Vertragsstrafe kann ungeachtet eventueller Schadensersatzansprüche gefordert werden, ist aber hierauf anzurechnen.

§ 10 – Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Rechtswahl

1.              Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammen wirken, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Lücken des Vertrages.

2.              Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) ist ausgeschlossen.

3.              Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern der Besteller Kaufmann ist – Essen.

4.              Der Besteller, der seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, verpflichtet sich, spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss einen inländischen (deutschen) Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden (AGB Verkauf Privatkunden)

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der veneo Ausbau GmbH und ihren Privatkunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können bei der veneo Ausbau GmbH in gedruckter Form angefordert werden. Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber den Privatkunden, die beim Geschäftsabschluss mit der veneo Ausbau GmbH als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB agieren.

Sie gelten dann auch für alle Geschäfte, bei denen der Privatkunde als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB auftritt.

Ein Verbraucher nach §13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der veneo Ausbau GmbH und dem Privatkunden zur Ausführung von Leistungen schriftlich niedergelegt werden, unterliegen zugleich den Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Zusätze hierzu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hierauf kann nur schriftlich verzichtet werden.

§2 Vertragsschluss

Angebote der Firma veneo Ausbau GmbH sind grundsätzlich freibleibend und damit unverbindlich.

Die Firma veneo Ausbau GmbH GmbH hält sich an individuell ausgearbeitete und spezifizierte Angebote ggf. nach separater Frist im Angebot gebunden.

Bei einer Beauftragung durch den Privatkunden handelt es sich um ein bindendes Angebot, welches die veneo Ausbau GmbH innerhalb von zwei Wochen annehmen kann, jedoch nicht muss.

Eine Widerrufsbelehrung muss dem Kunden auch durch die veneo Ausbau GmbH erteilt werden, wenn der Vertrag beim Kunden zu Hause „vor Ort“ oder über das Telefon, Fax oder Mail und nicht in den Firemenräumlichkeiten abgeschlossen wird.

Gleichwohl gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen:

·       kein Widerrufsrecht steht dem Privatkunden zu, bei Lieferung und Leistung die auf die speziellen Wünsche des Kunden angefertigt wurden (z.B. Maßanfertigung von Möbeln, individuelle Farbzusammenstellung usw.).

·       der Privatkunde hat auch kein Widerrufsrecht bei dringenden Reparaturen wenn der Kunde den Handwerker ausdrücklich aufgefordert hat ihn aufzusuchen und es sich um eine dringende Reparaturleistung handelt (z.B. Rohbruch, Stromausfall).

·       das Widerrufsrecht ist auch beim Bau von neuen Gebäuden ausgeschlossen, sowie bei erheblichen Umbaumaßnahmen. Der Umbau muss aber faktisch einen Neubau entsprechen Größere Reparaturen genügen nicht.

·       das Widerrufsrecht, wenn die Leistung sofort erbracht wird und das Entgelt nicht höher als 40,00€ ist.

§3 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind neben dem vereinbarten Vertrag auch Unterlagen, die in dem zu Grunde liegenden Vertrag ausdrücklich erwähnt und/oder diesem als Anlage beigefügt werden.

Der Privatkunde ist auch nach Vertragsabschluss berechtigt Änderungen in der Ausführung zu verlangen. Solche nachträglichen Änderungswünsche können jedoch nur ein Vertragsbestandteil werden, wenn sie zumutbar noch umsetzbar sind und zudem eine Einigung über die zu ändernde Vergütung zustande kommt. Anderenfalls bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Bauausführung.

§4 Urheber- und Eigentumsrechte

Die Firma veneo Ausbau GmbH behält sich an den selbst erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen entsprechende Urheber- und zugleich auch Eigentumsrechte vor.

Diese Unterlagen dürfen unberechtigten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Es gilt uneingeschränkt der Grundsatz

Angebote und damit verbunden alle von der veneo Ausbau GmbH erstellten Unterlagen und Angaben bleiben unser geistiges Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte ohne unser schriftliches Einverständnis ist daher nicht statthaft.

§5 Pflichten des Privatkunden

Sollte für die vertragliche vereinbarte Leistungserbringung zuvor die Beschaffung einer Baugenehmigung, die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber von Bauaufsichtsbehörden sowie bzw. oder die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Genehmigungen erforderlich sein, obliegt dieses allein dem Privatkunden.

Der Privatkunde verpflichtet sich, sofern er ein Baubeginn wünscht, vorher alle hierfür erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Unterlagen unaufgefordert auszuhändigen.

Solange diese sowie andere angeforderten Unterlagen der Firma veneo Ausbau GmbH nicht vollständig mit den angebrachten Ausführungen vorliegen, besteht gegenüber der veneo Ausbau GmbH kein Anspruch auf die Ausführung der geschuldeten Leistungen

Kostenlose Überlassungen

Sofern erforderlich stellt uns der Privatkunde während der Bauarbeiten in ausreichender Form und Menge zur Verfügung: Bauwasser, Baustrom, einen Raum für Geräte und Handwerker (sofern abgesprochen auf Verlangen)

Vom Privatkunden zur Verfügung gestellte Geräte oder Hilfsmittel sind für uns kostenfrei. Ebenso ist für unsere Handwerker eine kostenlose Toilettenbenutzung möglich.

Sofern dieses vom Privatkunden nicht sichergestellt werden kann, werden wir auf seine Kosten diese Aufgaben mit übernehmen.

§6 Preisgestaltung

Eine Vergütung gilt als fest vereinbart, soweit nicht ausdrücklich eine Lohnarbeitsabrechnung nach Einheitspreisen pro Stunde vereinbart wird.

Etwaige Angaben über mögliche Kosten für die Durchführung des (Bau-)Vorhabens, welche mit stundenbasierten Einheitspreisen abgerechnet werden sollen, stellen eine unverbindliche Schätzung dar.

Allen aufgeführten Preisen – auch denen, die ggf. bei einer Schätzung mündlich genannt werden- wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer zugeschlagen.

Verändert sich während einer Leistungserbringung die gesetzliche Mehrwertsteuer, ist diese Steueränderung ab dem Inkrafttreten für alle folgenden Abschlagsforderungen zu berücksichtigen, sofern das Steueränderungsgesetz samt erläuternden Ausführung nicht ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt.

Hinweis zu Lohnarbeiten

Arbeitszeit, Geräte- und Materialeinsatz werden nach dem tatsächlichen Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisen zuzüglich dem zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltendem Mehrwertsteuersatz berechnet. Nicht dazu gehören jedoch durchgeführte Vorbereitungsarbeiten sowie die erforderlichen An- und Abfahrten.

Sofern der Privatkunde eine stundenbasierte Abrechnung nach Einheitspreisen wünscht, werden die erbrachten Lohnarbeiten auf den von der veneo Ausbau GmbH vorgesehenen Arbeitsberichten nachgewiesen. Der Privatkunde benennt dann vor Beginn der Arbeiten diejenige Person, die anfallenden Lohnarbeiten monatlich- oder auf Wunsch auch wöchentlich – abzeichnet. Nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt unterschriebene Arbeitsberichte gelten als anerkannt. Dies gilt auch für Fälle der Annahmeverweigerung.

§7 Zahlungsbedingung/Kündigung

Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der veneo Ausbau GmbH. Abgerechnet wird auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages.

Die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus einem Vertrag beträgt ab dem Datum der Rechnungsstellung zehn Kalendertage, es sei denn es ist etwas anders vereinbart.

Selbiges gilt im Fall dessen, dass Abschlagszahlungen vereinbart wurden. Schlussrechnungen sind hingegen zahlbar innerhalb von 21 Werktagen nach Erhalt.

Vor Stellung der Schlussrechnung sind wir berechtigt, Zahlungsabschläge bis zu 80 % der erbrachten Leistung anzufordern.

Skontoabzüge sind nur nach vorher getroffener Vereinbarung zulässig.

Die fällige Zahlung ist so zu bewirken, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei der veneo Ausbau GmbH eingeht. Dies gilt in Sonderheit auch dann, wenn ein Skonto vereinbart ist.

Sonderkündigungsrecht bei Zahlungsverzug

Der veneo Ausbau GmbH steht ausdrücklich ein nicht an Bedingungen geknüpftes Kündigungsrecht vom abgeschlossenen Vertrag zu, wenn fällige Teilzahlungen nicht fristgerecht geleistet werden.

Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu.

Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die die veneo Ausbau GmbH zu vertreten hat. Nach der Kündigung legt die veneo Ausbau GmbH Rechnung und erstellthierfür insbesondere auch eine nachvolziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfrist zu.

§8 Ausführung

Die veneo Ausbau GmbH beachtet bei der Leistungserbringung alle rechtlichen Vorgaben und Bestimmungen des Gesetzgebers sowie die in Bautechnik anerkannten Regeln.

Die Arbeiten werden handwerklich einwandfrei nach dem aktuellen Stand der Technik geleistet.

Etwaige erforderlichen Änderungen bei der Konstruktion, Form und Farbe behält sich die veneo Ausbau GmbH vor, soweit diese auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Privatkunden unzumutbar erscheinen.

Vorsorglich weisen darauf hin, dass bei der Bauausführung es trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen zu Geräusch- und Staubentwicklungen kommen kann.

§9 Abnahme

Bei Fertigstellung der geschuldeten Leistungen sind beide Vertragsparteien berechtigt eine förmliche Abnahme zu verlangen. Der Abnahmetermin ist mit einer Vorlauffrist von 10 Werktagen zu bestimmen.

Der Privatkunde ist verpflichtet, nach Aufforderung innerhalb von 14 Werktagen die erbrachte Leistung abzunehmen.

Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn eine Vertragspartei zu dem Abnahmetermin nicht erscheint und die andere Vertragspartei im Zuge dessen die Abnahme allein erklärt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen

§10 Fristen

Sofern die veneo Ausbau GmbH eine vereinbarte Fertigstellungsfrist infolge eines Eintritts von nicht vorhersehbaren Unwägbarkeiten oder durch nicht selbst beherrschbare Umstände nicht einhalten kann, wird die veneo Ausbau GmbH den Privatkunden über einen solchen Falleintritt umgehend unterrichten.

Beispielsweise besteht eine nicht zu Lasten der veneo Ausbau GmbH eintretende Bauverzögerungen dann, wenn bei einem zuverlässigen Lieferanten die für die Bauausführung benötigten Materialien rechtzeitig bestellt, jedoch nicht geliefert wurden. Der vereinbarte Fertigstellungstermin verschiebt sich entsprechend.

Die Angaben der veneo Ausbau GmbH über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei den es wurde etwas anderes vereinbart.

In Fällen nicht voraussehbarer und von der veneo Ausbau GmbH nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs-oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt undArbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemesser Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

§ 11 Leistungsverzug

Bei einem Leistungsverzug kann der Privatkunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen. Dieses gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere Fertigstellungsfristen vereinbart sind.

Nur unter dieser Voraussetzung berechtigt ein fruchtloser Ablauf dieser Frist den Privatkunden dann einen Schadensersatz zu verlangen, sofern diesem ein Schaden tatsächlich entstanden ist und die Höhe des Schadens vom Privatkunden zweifelsfrei nachnachgewiesen werden kann.

Darüber hinaus muss der aus dem Vertragsabschluss hervorgehende Leistungsverzug zudem ohne Einschränkung schuldhaft der veneo Ausbau GmbH angelastet werden können.

Der Firma veneo Ausbau GmbH steht im Falle eines Schadenersatzverlangens das Recht zur Einrede zu.

§12 Gewährleistung

Wenn der Privatkunde vor Ablauf der Gewährleistungsfrist es schriftlich verlangt, werden wir alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, sofern diese auf durch uns verursachte vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf unsere Kosten beseitigen.

Die Firma veneo Ausbau GmbH übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag voraus gesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Bei den von uns verwendeten Materialien handelt es sich jedoch in der Regel um aus natürlichen Vorkommen gewonnene Produkte, so dass eine völlige Übereinstimmung in Härte, Farbton und Struktur mit Materialien, die bereits früher in ein Bauwerk eingebaut wurden, nicht gewährleistet werden kann.

Für den Fall einer mangelhaften Werkleistung beschränken sich die Rechte des Privatkunden zunächst auf eine Nachbesserung.

Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, hat der Privatkunde der veneo Ausbau GmbH eine angemessene zweite Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn dieses zumutbar ist.

Sofern auch die zweite Frist zur Nachbesserung ebenfalls fehlschlagen sollte, ist der Kunde nach dessen Fristablauf dazu berechtigt, die Vergütung zu mindern, es sei denn es bestehen Meinungsverschiedenheiten, die mit veneo Ausbau GmbH nur im Rahmen der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens geklärt werden können.

Im Zusammenhang von Gewährleistungsansprüchen wird ein für den Privatkunden eventuell vertraglich bestehendes Rücktrittsrecht vom bereits abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. In diesem Fall haben die Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen immer Vorrang.

§13 Haftung

Für Sachmängel haftet die Firma veneo Ausbau GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Die Haftung für Handwerksleistungen ist der aktuellen Rechtsprechung nach auf 2 Jahre begrenzt.

Für den Fall, dass der Privatkunde statt einer Leistungserbringung einen Schadensersatz verlangt, ist die eventuell entstehende Schadenersatzhaftung auf 20% des eingetretenen Schadens begrenzt.

Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern diese auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, soweit es um die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten geht.

Soweit eine Leistungsbeschreibung nicht selbst von der veneo Ausbau GmbH erarbeitet wurde, wird eine Haftung für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung mit Plänen oder dem tatsächlichen Zustand der zu bearbeitenden Bauteile nicht übernommen.

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

§14 Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen ist nur zulässig, wenn die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Anders verhält es sich, wenn die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

§15 Reparaturen

Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

Verbindliche Kostenvoranschläge werden durch die veneo Ausbau GmbH nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.

Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.

Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.

Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen

Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und

Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages aus-geführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

§16 Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Vergütungsforderungen ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Anders verhält es sich, wenn ein zur Aufrechnung bestehendes Zurückbehaltungsrecht rechtskräftig festgestellt ist.

Wenn ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, ist die veneo Ausbau GmbH berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheiten zu leisten.

Eine Sicherheitsleistung beispielsweise durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft möglich.

Die Sicherheitsleistung ist in einer angemessenen Höhe zu stellen und bestimmt sich nach den etwaigen Kosten zur Beseitigung des jeweils zu Grunde liegenden Mangels oder Schadens.

§17 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gegenüber dem Privatkunden, die sich aus der vertraglichen Geschäftsverbindung ergeben, behalten wir uns ausdrücklich das Eigentum an angelieferten Baumaterialien vor.

Unser Privatkunde darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Baumaterialien ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden.

Sollten Dritte in die von unserem Eigentumsvorbehalt umfassten Baumaterialien Ansprüche anmelden, gar Pfändungen oder sonstige Eingriffe betreiben oder betreiben wollen, hat der Privatkunde uns unverzüglich schriftlich hiervon zu unterrichten.

§18 Mitwirkungspflichten

Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.

Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschluss auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist veneo Ausbau GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.

Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

§19 Schlichtungsverfahren

Wir gehen bei Meinungsverschiedenheiten davon aus, dass wir mit unseren Privatkunden beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über die Abnahmefähigkeit einer Handwerksleistung, über das Vorhandensein von möglichen Mängeln, über die Einhaltung von Fristen und Terminen oder über die Angemessenheit von Zahlungsforderungen jederzeit eine einvernehmliche Lösung bzw. Einigung finden können.

Anderenfalls erklären wir uns zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungs-und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO Bau) bereit.

§20 Salvatorische Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen eines mit der veneo Ausbau GmbH abgeschlossenen Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages, seiner Bestandteile und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche ein, welche dem inhaltlichen Gewollten den Vertragsparteien in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Selbiges gilt, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung eine ergänzungsbedürftige Lücke erkenntlich wird.

ht, sofern diese auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, soweit es um die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten geht.

Soweit eine Leistungsbeschreibung nicht selbst von der veneo Ausbau GmbH erarbeitet wurde, wird eine Haftung für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung mit Plänen oder dem tatsächlichen Zustand der zu bearbeitenden Bauteile nicht übernommen.

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB-Einkauf)

§1              Allgemeines / Geltungsbereich

§2              Angebotsunterlagen

§3              Preise und Zahlung

§4              Lieferung und Lieferzeit

§5              Gefahrübergang / Dokumente

§6              Mängelhaftung

§7              Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherungsschutz

§8              Schutzrechte

§ 9             Eigentumsvorbehalt /Beistellung

§10            Vertragsstrafe

§11            Abwendung von Zurückhaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten

§12            Abtretung von Forderungen, Aufrechnung

§13            Vertraulichkeit

§14            Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Rechtswahl

§ 1 – Allgemeines / Geltungsbereich

1.       Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

2.       Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltslos annehmen.

3.       Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Bestellers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

4.       Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Mail oder Telefax.

5.       Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 – Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3 – Preise und Zahlung

1.      Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.

2.      Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

3.      Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 – Lieferung und Lieferzeit

1.      Die in der Bestellung eingegebene Lieferzeit ist bindend.

2.      Der Lieferant steht für die Beschaffung der für seine Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein. Der Lieferant hat in jedem Fall ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

3.      Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.      Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 – Gefahrübergang / Dokumente

1.      Die Lieferung hat, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.

2.       Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

§ 6 – Mängelhaftung

1.      Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

2.      Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3.      Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

4.      Zur Sicherung der Mängelansprüche sind wir berechtigt, 5% der Rechnungssumme einzubehalten. Dieser Einbehalt kann ausschließlich Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Sicherheit für Mängelansprüche eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. In der Bürgschaft ist auf die Einreden aus §§ 770 bis 771 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit bzw. Anfechtbarkeit jedoch nur soweit, wie die Gegenforderung bzw. das Anfechtungsrecht des Auftragnehmers nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten. In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass die Bürgschaftsansprüche nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass für Streitigkeiten aus der Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. In der Bürgschaft ist als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaft Waldkirch zu vereinbaren. Eine nicht verwertete Sicherheit ist nach Ablauf der Gewährleistungszeit zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt unsere geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, dürfen wir einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 7 – Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherungsschutz

1.      Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organi-sationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2.      In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB in Verbindung mit §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3.      Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unserer Kunden frei, die diese aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG) oder eines Gehilfen eines der Genannten geltend machen und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

4.      Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000,00 € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.

§ 8 – Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Länder der Europäischen Union, Nordamerika oder Asien verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt / Beistellungen

1.      Soweit der Auftraggeber Teile an den Auftragnehmer beistellt, behält sich der Auftraggeber hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vereinbarung.

2.      Wird die vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, nicht im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeber.

3.      Die Übereignung der Ware auf den Auftraggeber hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Auftraggeber bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 10 – Vertragsstrafe

1.      Vereinbarte Fertigstellungstermine sind vertragsstrafenbewehrt.

2.      Für die schuldhafte Überschreitung des Fertigstellungstermins hat der Lieferant für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen.

3.      Die Vertragsstrafe wird auf 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt.

4.      Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

5.      Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.

6.      Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger berechtigter Ansprüche des Auftragnehmers auf Verlängerung der Lieferfristen verschieben oder soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es hierzu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf.

§ 11 – Abwendung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten

1.      Macht einer der Vertragspartner von einem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist er verpflichtet denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden

2.      Sicherheit zur Abwendung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts nach § 11 dieses Vertrages kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers.

3.      Die Kosten der Sicherheit sind von den Parteien in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war.

§ 12 – Abtretung von Forderungen , Aufrechnung

1.       Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf unserer Zustimmung. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Wir werden die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.

2.       Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung mit dem Lieferanten durch uns ist zulässig (Ansprüche müssen darstellbar sein).

§ 13 – Vertraulichkeit

1.       Die Erteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen in diesen Vertrag oder in Pläne und Ausschreibungsunterlagen an Dritte ist untersagt, sofern solche Auskünften oder Einsichtnahmen nicht für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Gleiches gilt für eventuell im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdende Betriebsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Angaben des Auftraggebers.

2.       Veröffentlichungen über die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile des Bauvorhabens sind nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

§ 14 – Schlussbestimmungen /Gerichtsstand / Rechtswahl

1.      Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammen wirken, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Lücken des Vertrages.

2.      Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) ist ausgeschlossen.

3.      Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern der Lieferant Kaufmann ist – Essen.